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Information: Anmeldung Onlinebanking und starke Kundenauthentifizierung (2FA)

   

Kurz & knapp:

Die VR Bank Lausitz eG hat sich für die stete Anwendung der starken Kundenauthentifizierung bei der Anmeldung im Onlinebanking entschieden. Neben der Eingabe der Zugangsdaten muss der Einstieg in das Onlinebanking per VR SecureGo plus App oder per TAN-Eingabe bestätigt werden. Es werden in diesem Zusammenhang keine Entgelte erhoben / berechnet. Zahlungsaufträge u.v.m. wurden und werden generell weiterhin nur mit einer starken 2-Faktor-Authentifizierung bearbeitet. Das Onlinebanking unseres Hauses war und ist sicher. 

Hintergrund und Begründung:

Zunächst stellte sich die grundsätzliche Frage, ob die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und innerhalb des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) eine starke Kundenauthentifizierung im Wege der 2-Faktor-Authentifizierung erfordern. Die Eingabe von Zugangsdaten (VR-Netkey / PIN) genügt zwar seit Mitte September 2019 für eine Kontostands- und Umsatzabfrage im Onlinebanking oder mittels VR Banking App nicht mehr.  Jedoch sind erhebliche Erleichterungen für die Anwendungspraxis (siehe bspw. PSD2-RL / PSD2-RTS) geschaffen worden. Hiernach wurde lediglich beim erstmaligen Zugriff auf die Zahlungsdaten eine starke Kundenauthentifizierung verlangt, sofern nicht Zahlungsvorgangsdaten für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen abgefragt werden oder seit mehr als 90 Tagen nicht mehr mit starker Kundenauthentifizierung auf Zahlungsvorgangsdaten zugegriffen wurde. Durch weitere Änderungen innerhalb der o.g. PSD2-Richtlinien wurde die 90-Tage-Frist sogar auf 180 Tage verlängert. Der Gesetzgeber hat (einheitlich für die gesamte EU) Erleichterungsregeln für Zahlungsdienstleister geschaffen, welche auch bei der VR Bank Lausitz eG bei der Anmeldung zum Online-Banking Berücksichtigung fanden.

In verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen (maßgeblich vor dem Landgericht Cottbus und dem Oberlandesgericht Brandenburg a. d. Havel) hatte sich die Bank bzw. hat sich die Bank mit Schadenfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Online-Bankings auseinander zu setzen. Von den Gerichten wurde jeweilig das grob fahrlässige Verhalten des Kunden verurteilt, gleichwohl wurde der Bank jeweilig auch ein Mitverschuldensanteil attestiert. Nach Ansicht der benannten Gerichte fußt der Anteil der Bank an der Nutzung der gesetzlich eingeräumten Erleichterungsmöglichkeiten. Die Entscheidungsträger der Bank haben sich mit den Sachverhalten auseinandergesetzt und sich für eine stete 2-Faktor-Authentifizierung (auch bei der grundsätzlichen Anmeldung zum Online-Banking) entschieden. 

Aus Sicht der Bank kann es keine andere Entscheidung geben. Uns ist durchaus bewusst, dass unsere Mitglieder und Kunden sehr sorgsam mit den persönlichen Zugangsdaten umgehen – und die Aktivierung der strikten 2-Faktor-Authentifizierung als zusätzliche bürokratische Hürde ansehen. Gleichwohl können wir die Bewertungen / Urteile der Gerichte für die verhandelten Einzelfälle nicht ohne eigene Reaktion belassen. Die Rechtsprechung lässt derzeit leider keine eindeutige und abschließende Bewertung zu – Gerichte in anderen Bundesländern haben ähnlich gelagerte Sachverhalte anders beurteilt. Um mögliche weitere Inanspruchnahmen unserer Bank auszuschließen, muss jede Anmeldung etc. mit einer starken Authentifizierung bestätigt werden. Für Ihr Verständnis bedanken wir uns im Voraus. 

Wichtig sind uns die Anmerkungen: Das Online-Banking-Angebot der Bank war und ist sicher. Dies ist seitens unabhängiger Prüfungsunternehmen bestätigt. Richtig ist allerdings auch, dass Betrüger auch weiterhin versuchen werden, Unheil zu stiften und Schäden zu verursachen. Wenn Sie Fragen, Hinweise oder Anmerkungen haben – unsere Kolleginnen und Kollegen in den Filialen und im KundenServiceCenter sind geschult und stehen gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch unsere Sicherheitshinweise auf der Homepage der Bank! 

  

  

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